AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Verkauft wird zu den jeweils geltenden gültigen Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie mit folgenden vorrangigen Ergänzungen:

1. Der Kunden trägt die Verantwortung der Prüfung hinsichtlich der Einsatzfähigkeit bezogener oder zu beziehender Materialien. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Angebote, Webseiten und Muster sind vor der Auftragserteilung durch den Kunden auf Gebrauchsfähigkeit, technische Eignung sowie optische Eignung zu prüfen. Mit Erteilung des Kundenauftrages geht die Verkäuferin davon aus, dass sämtliche Anforderungen an das Produkt erfüllt werden. Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Gewähr außerhalb der schriftlich zugesagten, bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften.  Sollten vom Produkt, z.B. bei Pulvern oder bei Flüssigkeiten Teilmengen der Lieferung entnommen sein, so können für die Reste kein Erstattungen erfolgen. Verunreinigte Materialen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Das gilt Insbesondere für Graphen- oder Graphenhaltige Produkte.

Bei Liefermengen < 50 g müssen Mengenabweichungen von +/- 10 % vom Kunden abschlagsfrei akzeptiert werden. 
Bei Liefermengen > 50 g müssen Mengenabweichungen von +/- 3 % vom Kunden abschlagsfrei akzeptiert werden. 
Bei Liefermengen > 5000 g müssen Mengenabweichungen von +/- 1 % vom Kunden abschlagsfrei akzeptiert werden.

2. Gerichtsstand - auch für durchzuführende Mahnverfahren - ist Rheine/Westfalen, in Deutschland, oder das diesem Ort nächstgelegene zuständige Gericht. Die Verkäuferin ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes nach ihrer Wahl beim Amts- oder Landgericht zu klagen. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Die Parteien schließen die Anwendung des "einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen", sowie des "einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen", (Haager Kaufrechts-Übereinkommen vom 1.7.1964 - BGBI. 1973, II, S. 885 ff.-) aus. Es gilt deutsches Recht.

3. Angebote sind freibleibend. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Angegebene Lieferfristen sind annähernd zu werten. Die Preise sind Tagespreise am Tage des Angebotes. Die im Angebot aufgeführten Konditionen sind vorrangig zu den Einheitsbedingungen der Textilindustrie.

4. Eine unbefriedigende Auskunft über den Kunden berechtigt die Verkäuferin zur Abänderung der bestätigten Zahlungskonditionen oder zum Rücktritt vom Vertrage. Eine teilweise oder gänzliche Streichung von Aufträgen erfolgt nicht, auch wenn ein weiterer Auftrag erteilt wird.

5. Preise. Die Verkäuferin behält sich vor, einen Zuschlag zu den Preisen zu berechnen, soweit von ihr auf ihre getätigten Kontrakte nachträglich seitens des Vorlieferanten Preiserhöhungen gefordert werden.

6. Versand wird ab Werk für Rechnung und Gefahr des Käufers vorgenommen.

7. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Anordnungen, Betriebsferien sowie Betriebsstörungen wird die Liefer- bzw. die Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Nach ihrer Wahl kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

8. Beanstandungen der Ware sind der Verkäuferin spätestens innerhalb 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so erlischt jeder Anspruch. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, den Kaufpreis zu mindern oder zurückzubehalten. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Schadensersatzansprüche wegen berechtigter Beanstandungen und Aliudlieferungen sind ausgeschlossen und können auch nicht auf positive Forderungsverletzung gestützt werden. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Wir sind sehr bemüht unsere Qualität ständig zu verbessern, trotzdem ist ein geringer Fehlerquotient bei Textilien nicht zu vermeiden.

Der Kunde muss maximal 10 Fehler/100 m² abschlagsfrei akzeptieren. Streckenfehler >1 m werden vom Lieferanten vergütet.
Bei berechtigten Mängelrügen hat die Verkäuferin das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb einer angemessenen Frist. In diesem Fall trägt die Verkäuferin die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin haftet maximal in Höhe, des berechtigt beanstandeten Warenwertes. Über den berechtigt beanstandeten  Warenwert hinausgehende Forderungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber der Verkäuferin zu rügen. Der Käufer kann auf Grund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Zahlungsverzug. Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankleitzinssatz berechnet. Ist der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise im Rückstand oder werden der Verkäuferin Umstände bekannt, die ihre Forderungen gegenüber dem Käufer als gefährdet erscheinen lassen, so hat die Verkäuferin das Recht, (auch wenn die Verträger mit der rückständigen Zahlung nicht im Zusammenhang stehen)
a) jede weitere Lieferung von der Vorauszahlung oder ausreichender Sicherstellung des Kaufpreises abhängig zu machen;
b) sofortige Bezahlung sämtlicher Außenstände (auch wenn sie noch nicht fällig sind) zu verlangen;
c) dem Käufer mit sofortiger Wirkung die weitere Veräußerung der vom Verkäufer gelieferten Waren zu untersagen und die noch vorhandene Ware zurückzunehmen bzw. auszusondern. 
Der Käufer verpflichtet sich bei jeder Aussonderung, der Verkäuferin über den Bestand an Eigentumsvorbehaltsware jede gewünschte Auskunft zu erteilen und eine Überprüfung des Lagers zu gestatten. Geht ein in Zahlung gegebener Wechsel zu Protest, so wird die in der Entgegennahme der Wechsel liegende Stundung hinfällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, die noch offenstehende Rechnung Zug um Zug gegen Hingabe der Wechsel einzuklagen. Außer den Diskontspesen werden im Falle der Zahlung durch Wechsel 1% Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.

10. Eigentumsvorbehalt. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Verkäuferin, auch wenn sie aus anderen Abschlüssen herrühren, auch, soweit es sich um bedingte Forderungen handelt, getilgt sind. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung (auch des Anwartschaftsrechts) ist ausgeschlossen. Bei einer erfolgten Pfändung ist die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Käufer tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin wird ihr 
Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum und die Vorausabtretung unverzüglich und in dem Umfange, wie diese Sicherheiten die noch offenen Forderungen der Verkäuferin an den Käufer übersteigen, auf Anforderung des Käufers freigeben. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin die genauen Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen und die 
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinen Abnehmern bekannt zu geben. Auch die Verkäuferin ist berechtigt, die Abtretung anzuzeigen:
Der Käufer ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch die Verkäuferin berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einzuziehen. Die Verkäuferin dagegen ist berechtigt, über diese Forderung auf andere Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.

11. Mündliche, nicht schriftlich bestätigte Erklärungen sind ungültig.

12. Die Verkäuferin arbeitet ausschließlich nach den vorgenannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

13. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen. Sollten sich die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie diesen Ergänzungen widersprechen, so gelten die Ergänzungen vorrangig.

14. Es findet deutsches Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen Anwendung.